Es gelten die Teilnahme- u. Leistungsbedingungen der im Katalog genannten jeweiligen Reiseveranstalter:

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden Bestimmungen werden dann wirksam, wenn Leinen Los Kreuzfahrten als Reiseveranstalter aktiv wird und den Sicherungsschein stellt. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseunternehmen (nachfolgend RU genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde RU den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen vom RU für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Inter- net) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt das RU den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung vom RU zu Stande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird das RU dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hiezu ist das RU nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2. BEZAHLUNG

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Soweit das RU zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist das RU berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN/PREISÄNDERUNGEN

3.1. Das RU behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.

3.2. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch verteuert hat.

4. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RU zu erklären. Falls die Reise über ein anderes Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, werden die Rücktrittsgebühren des Veranstalters oder die nachfolgenden Rücktrittsgebühren statt des Reisepreises fällig. Die Entscheidung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

FLUG- BUS- UND BAHNENREISEN
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
am Abreisetag bzw. bei Nichtanreise 100%

SEE- UND FLUSSKREUZFAHRTEN
bis 50 Tage vor Reiseantritt 5%
vom 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
am Abreisetag bzw. bei Nichtanreise 100%

4.3. Das RU behält sich vor, in Abweichung von den vor- stehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RU nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr gefordert Pauschale.

5. UMBUCHUNGEN

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann das RU bis zu den, bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierstufe ein Umbuchungsentgelt von mindestens 25,00 e pro Kunden erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 4 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Die gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DAS RU

6.1. Das RU kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

6.1.1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch das RU muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

6.1.2. Das RU ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

6.1.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

7.1. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebene Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit den RU wie folgt konkretisiert:

7.1.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung vom RU (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

7.1.2. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung vom RU wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

7.1.3. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine ört-liche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem RU direkt anzuzeigen.

7.1.4. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

7.2. Reiseleiter, Agentur und Mitarbeiter von Leistungsträgeren sind nicht befugt und vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen diesen anzuerkennen.

7.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, vom RU erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

8. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

8.1. Die vertragliche Haftung vom RU für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Das RU haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso- nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausge- schriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistun-gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.

9. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN U. VERJÄHRUNG

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur gegenüber dem RU unter der angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c–651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. PASS, VISA UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

10.1. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn das RU schuldhaft falsch informiert hat.

10.2. Das RU haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass das RU eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

11. Gerichtsstand

11.1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann das RU nur an dessen Sitz verklagen.